Respekt & Vielfalt

ARG – Gleichberechtigung für Atheist(inn)en

26 Unterstützer:innen

Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) - gezielte finanzielle Unterstützung auf dem (religions-) rechtlichen Weg zur Gleichberechtigung, allenfalls auch darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung.

3351 €
50,77%
finanziert
€ 6.600
Budget
Wilfried Apfalter
Eingereicht von:
Projektumsetzung: 01.03.2021 - 01.03.2022
Land/Region: Österreich/Wien
Social Media:
Status: in Umsetzung
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Projekt Neuigkeiten

  • EGMR-Beschwerde eingebracht

    Am 12. Juni 2025 haben wir im Zusammenhang mit unserem Eintragungsverfahren über unseren Rechtsanwalt Mag. Ralf Niederhammer eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebracht. Der EGMR hat seinen Sitz im französischen Straßburg und überprüft Beschwerden auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (E…

    Am 12. Juni 2025 haben wir im Zusammenhang mit unserem Eintragungsverfahren über unseren Rechtsanwalt Mag. Ralf Niederhammer eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebracht. Der EGMR hat seinen Sitz im französischen Straßburg und überprüft Beschwerden auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Österreich ist ihr 1958 beigetreten (BGBl. Nr. 210/1958), seit 1964 steht sie in Österreich im Verfassungsrang (BGBl. 59/1964). Unsere Beschwerde bezieht sich auf Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 der EMRK (Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Verbot der Benachteiligung) und auf Artikel 6 der EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

    Das ist vielleicht auch eine Frage von allgemeinerem Interesse, die weit über den Einzelfall der Atheistischen Religionsgesellschaft hinausreicht: Zählt es zum Kernbereich von Religionsfreiheit, ein eigenes Transzendenzverständnis entwickeln und ein eigenes Transzendenzverhältnis verwirklichen zu dürfen? Unsere eigene Kurzantwort auf diese Frage lautet: Ja.

    In unserer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Kultusamts habe ich damals geschrieben: „Die individuelle Religionsfreiheit bezieht sich auf einen Begriff von ‚Religion‘. Kein deutlich anderer Religionsbegriff wird der Religionsfreiheit in ihrer korporativen Form zugrunde gelegt werden können. Notwendigerweise müssen sich beide Formen von Religionsfreiheit inhaltlich wohl auf ein und denselben Begriff von ‚Religion‘ beziehen (lassen), sonst zerrinnt der Begriff der Religionsfreiheit unter der Hand. Der Unterschied zwischen individueller Religionsfreiheit und korporativer Religionsfreiheit wird daher wohl nur in sachlich gerechtfertigten unterschiedlichen (Spezial-) Regelungen bestehen können, die aber nicht den Kern dessen, was unter ‘Religion’ zu verstehen ist, betreffen können.“

    Hans Gerald Hödl, Ao. Universitätsprofessor für Religionswissenschaft am Institut für Religionswissenschaft an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, hat in zwei von uns in unser Eintragungsverfahren eingebrachten religionswissenschaftlichen Stellungnahmen, deren erste dem Kultusamt schon Monate vor seiner Bescheiderlassung übermittelt wurde, klar bestätigt, dass wir sehr wohl über einen religiösen Transzendenzbezug verfügen und in unserem Fall von einer Religionsgemeinschaft zu sprechen ist.

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    Wilfried Apfalter
    Wilfried Apfalter
    03.07.2025
    - 10:47
  • 28.1.2025: Bericht auf religion.orf.at über atheistische Vereine und die Studie “Was glaubt Österreich?”

    Auf religion.orf.at ist vorgestern über Perspektiven atheistischer Vereine in Österreich auf die Studie “Was glaubt Österreich?” berichtet worden (“Wo atheistische Vereine ihren Auftrag sehen”, 28. Jänner 2025).

    Auf religion.orf.at ist vorgestern über Perspektiven atheistischer Vereine in Österreich auf die Studie “Was glaubt Österreich?” berichtet worden (“Wo atheistische Vereine ihren Auftrag sehen”, 28. Jänner 2025).

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    Wilfried Apfalter
    Wilfried Apfalter
    30.01.2025
    - 15:59
  • Kommuniqué vom 26.01.2025

    Heute vor einem Jahren, am 26. Jänner 2024, hat das Bundeskanzleramt/Kultusamt eine Revisionsbeantwortung zur außerordentlichen Revision der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstattet. Seitdem liegt der Ball ausschließlich beim Verwaltungsgerichtshof. Die Revision richtet sich gegen das Er…

    Heute vor einem Jahren, am 26. Jänner 2024, hat das Bundeskanzleramt/Kultusamt eine Revisionsbeantwortung zur außerordentlichen Revision der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstattet. Seitdem liegt der Ball ausschließlich beim Verwaltungsgerichtshof.

    Die Revision richtet sich gegen das Erkenntnis GZ. VGW-101/042/701/2021-2 des Verwaltungsgerichts Wien, mit dem dieses Verwaltungsgericht am 1. Juni 2022 die gegen den abweisenden Bescheid des Bundeskanzleramts/Kultusamts vom 23. Oktober 2020 gerichtete Bescheidbeschwerde der Atheistischen Religionsgesellschaft abgewiesen hat.

    Wir haben diese außerordentliche Revision am 28. April 2023 über die von uns dazu bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) erhoben und erwarten die höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs weiterhin mit großer Neugier und Zuversicht.

    Das Präsidium der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)

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    Wilfried Apfalter
    Wilfried Apfalter
    27.01.2025
    - 20:54
  • Podiumsgespräch mit Publikumsbeteiligung “Atheismus und Religionen im Umbruch”

    Was macht eigentlich den Kern von Religionsfreiheit aus, und welche religionsinterne Religionskritik stößt auf offene und welche auf besonders taube Ohren? Wie steht es dabei um die Freiheit der Kunst? Welche Veränderungswünsche im Religionsbereich haben ein besonders starkes transformatives Potenzial? Und welche grundlegenden Zukunftsperspektiven …

    Was macht eigentlich den Kern von Religionsfreiheit aus, und welche religionsinterne Religionskritik stößt auf offene und welche auf besonders taube Ohren? Wie steht es dabei um die Freiheit der Kunst? Welche Veränderungswünsche im Religionsbereich haben ein besonders starkes transformatives Potenzial? Und welche grundlegenden Zukunftsperspektiven für Religionsfreiheit und Religionskritik zeichnen sich ab?

    Dazu hat am 9. Dezember 2024 im Depot (https://depot.or.at) in Wien ein Podiumsgespräch mit Publikumsbeteiligung stattgefunden.

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    Wilfried Apfalter
    Wilfried Apfalter
    10.12.2024
    - 09:31

Worum geht es in dem Projekt?

Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat am 31. Dezember 2019 beim Kultusamt im Bundeskanzleramt einen Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft gestellt. Auf das derzeit laufende Eintragungsverfahren beim Kultusamt hat sich die Atheistische Religionsgesellschaft natürlich sehr genau vorbereitet. Dazu ist kürzlich auch ein Open-Access-Artikel im Journal of Law, Religion and State, 8/1 (2020) 93-123, erschienen und nun kostenlos online zugänglich: https://brill.com/view/journals/jlrs/8/1/article-p93_93.xml?body=pdf-33151

Allerdings können wir zum jetzigen Zeitpunkt einen negativen Bescheid des Kultusamts leider nicht völlig ausschließen. Da die Mitgliedschaft bei der ARG kostenlos ist, soll dieses Respekt.net-Projekt die Atheistische Religionsgesellschaft dabei finanziell unterstützen, gegebenenfalls auch den Rechtsmittelweg weit genug gehen zu können; eine allenfalls mögliche zusätzliche oder alternative Mittelverwendung wird im Punkt "Budget" dargelegt. Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre/deine/eure hilfreiche(n) Spende(n)!

Was passiert mit dem Geld bei erfolgreicher Finanzierung?

Finanzierung bzw. Teilfinanzierung der Kosten des Rechtsmittelwegs der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) ab dem Zeitpunkt der Überweisung von Respekt.net-Teilbetrag A.

Falls der Rechtsmittelweg im von der ARG gewählten Kostenumfang zum Zeitpunkt der Überweisung von Respekt.net-Teilbetrag A nach Auskunft der ARG schon mit anderen Mitteln finanziert oder teilfinanziert werden konnte oder die Atheistische Religionsgesellschaft den Rechtsmittelweg nicht geht, dann ist das verbleibende Budget nach freiem Ermessen des Projekt-Initiators auch für folgende ARG-bezogene Finanzierungspunkte vorgesehen: evtl. Material für ARG-Infostände (etwa BeachFlags, Banner, Zelte plus Zubehör, Sitzgelegenheiten und Tische, RollUps, Plattformwagen für den Transport), evtl. ARG-Büromaterial (etwa Briefpapier, Kuverts, Stempel etc.), evtl. ARG-Portokosten, evtl. Kosten für ARG-Internetpräsenz und Werbung (inkl. ARG-Flyer/Folder und evtl. ARG-Inserate), evtl. technische Geräte für die ARG (etwa Beamer plus Zubehör), evtl. sonstiges Equipment für die ARG, evtl. Lagerraum-Mietkosten zugunsten der ARG, evtl. Versicherungskosten zugunsten der ARG, evtl. weitere Rechtskosten im Rahmen der ARG, evtl. Fachliteratur für die ARG, evtl. Kosten für eine Präsenz der ARG am „Campus der Religionen“ in Wien, evtl. Reise- und Aufenthaltskosten für ARG-Mitarbeitende/Mithelfende (etwa bei regionalen ARG-Treffen), evtl. ARG-Veranstaltungskosten.

Homepage der ARG: atheistisch.at

Bericht über unser Eintragungsverfahren: religion.orf.at/stories/3002743/

Projektstandort: , , Österreich

Finanzierungsziel:
€ 6.000,-
Abwicklungsgebühr:
€ 600,-
Crowdfunding-Summe:
€ 6.600,-
Finanzierungsschwelle:
€ 3.300,-
Auszahlungsbetrag Teil 1:
€ 2.742,-
Auszahlungsbetrag Teil 2:
€ 305,-
Abgabedatum Abschlussbericht:
15.03.2022

Martin Barta
vor 4 Jahren
Gastspender:in
vor 4 Jahren
Gastspender:in
vor 4 Jahren
Anonyme Spende
vor 4 Jahren
Gastspender:in
vor 4 Jahren
Gastspender:in
vor 4 Jahren
Gastspender:in
vor 4 Jahren
Gastspender:in
vor 4 Jahren

EGMR-Beschwerde eingebracht

Am 12. Juni 2025 haben wir im Zusammenhang mit unserem Eintragungsverfahren über unseren Rechtsanwalt Mag. Ralf Niederhammer eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebracht. Der EGMR hat seinen Sitz im französischen Straßburg und überprüft Beschwerden auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Österreich ist ihr 1958 beigetreten (BGBl. Nr. 210/1958), seit 1964 steht sie in Österreich im Verfassungsrang (BGBl. 59/1964). Unsere Beschwerde bezieht sich auf Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 der EMRK (Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Verbot der Benachteiligung) und auf Artikel 6 der EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Das ist vielleicht auch eine Frage von allgemeinerem Interesse, die weit über den Einzelfall der Atheistischen Religionsgesellschaft hinausreicht: Zählt es zum Kernbereich von Religionsfreiheit, ein eigenes Transzendenzverständnis entwickeln und ein eigenes Transzendenzverhältnis verwirklichen zu dürfen? Unsere eigene Kurzantwort auf diese Frage lautet: Ja.

In unserer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Kultusamts habe ich damals geschrieben: „Die individuelle Religionsfreiheit bezieht sich auf einen Begriff von ‚Religion‘. Kein deutlich anderer Religionsbegriff wird der Religionsfreiheit in ihrer korporativen Form zugrunde gelegt werden können. Notwendigerweise müssen sich beide Formen von Religionsfreiheit inhaltlich wohl auf ein und denselben Begriff von ‚Religion‘ beziehen (lassen), sonst zerrinnt der Begriff der Religionsfreiheit unter der Hand. Der Unterschied zwischen individueller Religionsfreiheit und korporativer Religionsfreiheit wird daher wohl nur in sachlich gerechtfertigten unterschiedlichen (Spezial-) Regelungen bestehen können, die aber nicht den Kern dessen, was unter ‘Religion’ zu verstehen ist, betreffen können.“

Hans Gerald Hödl, Ao. Universitätsprofessor für Religionswissenschaft am Institut für Religionswissenschaft an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, hat in zwei von uns in unser Eintragungsverfahren eingebrachten religionswissenschaftlichen Stellungnahmen, deren erste dem Kultusamt schon Monate vor seiner Bescheiderlassung übermittelt wurde, klar bestätigt, dass wir sehr wohl über einen religiösen Transzendenzbezug verfügen und in unserem Fall von einer Religionsgemeinschaft zu sprechen ist.

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Wilfried Apfalter
Wilfried Apfalter
03.07.2025
- 10:47

28.1.2025: Bericht auf religion.orf.at über atheistische Vereine und die Studie “Was glaubt Österreich?”

Auf religion.orf.at ist vorgestern über Perspektiven atheistischer Vereine in Österreich auf die Studie “Was glaubt Österreich?” berichtet worden (“Wo atheistische Vereine ihren Auftrag sehen”, 28. Jänner 2025).

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Wilfried Apfalter
Wilfried Apfalter
30.01.2025
- 15:59

Kommuniqué vom 26.01.2025

Heute vor einem Jahren, am 26. Jänner 2024, hat das Bundeskanzleramt/Kultusamt eine Revisionsbeantwortung zur außerordentlichen Revision der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstattet. Seitdem liegt der Ball ausschließlich beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Revision richtet sich gegen das Erkenntnis GZ. VGW-101/042/701/2021-2 des Verwaltungsgerichts Wien, mit dem dieses Verwaltungsgericht am 1. Juni 2022 die gegen den abweisenden Bescheid des Bundeskanzleramts/Kultusamts vom 23. Oktober 2020 gerichtete Bescheidbeschwerde der Atheistischen Religionsgesellschaft abgewiesen hat.

Wir haben diese außerordentliche Revision am 28. April 2023 über die von uns dazu bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) erhoben und erwarten die höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs weiterhin mit großer Neugier und Zuversicht.

Das Präsidium der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)

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Wilfried Apfalter
Wilfried Apfalter
27.01.2025
- 20:54

Podiumsgespräch mit Publikumsbeteiligung “Atheismus und Religionen im Umbruch”

Was macht eigentlich den Kern von Religionsfreiheit aus, und welche religionsinterne Religionskritik stößt auf offene und welche auf besonders taube Ohren? Wie steht es dabei um die Freiheit der Kunst? Welche Veränderungswünsche im Religionsbereich haben ein besonders starkes transformatives Potenzial? Und welche grundlegenden Zukunftsperspektiven für Religionsfreiheit und Religionskritik zeichnen sich ab?

Dazu hat am 9. Dezember 2024 im Depot (https://depot.or.at) in Wien ein Podiumsgespräch mit Publikumsbeteiligung stattgefunden.

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Wilfried Apfalter
Wilfried Apfalter
10.12.2024
- 09:31

Kommuniqué vom 01.06.2024

Heute vor zwei Jahren, am 1. Juni 2022, hat das Verwaltungsgericht Wien (VGW) mit seinem Erkenntnis GZ. VGW-101/042/701/2021-2 die gegen den abweisenden Bescheid des Bundeskanzleramts/Kultusamts vom 23. Oktober 2020 gerichtete Bescheidbeschwerde der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) abgewiesen.

Gegen dieses abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien hat dann die Atheistische Religionsgesellschaft am 28. April 2023 über die von ihr dazu bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Das diesbezügliche Vorverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof am 14. Dezember 2023 eingeleitet. Am 26. Jänner 2024 hat dann das Bundeskanzleramt/Kultusamt eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Wir erwarten die höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs mit großer Neugier und Zuversicht.

Das Präsidium der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)

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Wilfried Apfalter
Wilfried Apfalter
01.06.2024
- 07:34

Wilfried Apfalter
Eingereicht von: